§ Teilnahmebedingungen
Achtung bitte unbedingt das Jugendschutzgesetz beachten. Das Verkaufen von jugendgefährdenden, sowie FSK 18 Artikeln ist gesetzlich verboten und kann zur Strafe führen.
Nach § 12 Abs. 1 JuSchG dürfen Bildträger nur entsprechend der Alterskennzeichnung (FSK oder USK) oder wenn sie explizit als Lehr-/Informationsprogramm gekennzeichnet sind angeboten werden. Das Anbieten und der Verkauf von „nicht gekennzeichneten Bildträgern“ und solchen mit dem Kennzeichen „Keine Jugendfreigabe“ bzw. „FSK ab 18/USK 18“ sind auf Flohmärkten grundsätzlich, d.h. altersunabhängig, verboten (vgl. § 12 Abs. 3 JuSchG).
Gleiches gilt nach § 15 JuSchG für Produkte, die in die Liste „jugendgefährdender Medien“ aufgenommen sind. Jugendgefährdende Medien dürfen Jugendlichen nicht zugänglich gemacht werden. Wird auf einem Flohmarkt ein indiziertes Trägermedium (z. B. Videofilm, Computerspiel oder DVD) öffentlich angeboten oder abgegeben, liegt ein Verstoß gegen § 15 Abs. 1 Nr. 1 und 2 JuSchG vor.